Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.07.2011

VII ZR 164/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. HS

BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VII ZR 164/09

DRsp Nr. 2011/22000

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 544 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen früheren Verjährungsbeginn als den 3. Juli 2007 zu berufen, veranlassen nicht die Zulassung der Revision, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 26.961,63 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. HS;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 418/07
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 75/08