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BGH - Entscheidung vom 11.02.2011

IX ZB 48/11

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2
InsO § 6

BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 48/11

DRsp Nr. 2011/4331

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gem. § 577 Abs. 1 S. 2 ZPO bei Unstatthaftigkeit der mit ihr angegriffenen sofortigen Beschwerde gegen eine insolvenzrechtliche Verfügung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; InsO § 6 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 , Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 28. April 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Die förmliche Zulassung eines Insolvenzantrags ist nach der Insolvenzordnung nicht erforderlich. Folglich sieht sie auch kein Rechtsmittel gegen eine solche Zwischenentscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, NZI 2006, 590 Rn. 6).

Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 207/10
Vorinstanz: AG Aschaffenburg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 251/10