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BGH - Entscheidung vom 27.09.2011

VI ZR 135/10

Normen:
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2011, 1349
NJW 2011, 3573
VersR 2011, 1575
WM 2011, 2128
ZIP 2011, 2361

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen VI ZR 135/10

DRsp Nr. 2011/18227

Voraussetzungen für das Vorliegen einer grob-fahrlässigen Unkenntnis bei Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB

Zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen, wenn der Anleger im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung eines Dritten einen Folgeprospekt gelesen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer eigenen Beteiligung an der E.L. AG und einer Beteiligung der Zedentin, ihrer Tante, an der E.L. AG & Co. KG geltend.

Die Klägerin beteiligte sich aufgrund einer Beitrittserklärung vom 24. November 2003 als stille Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe eines Nominalwertes von 15.000 € nebst Agio als (atypisch) stille Gesellschafterin an der E.L. AG. In der Folgezeit wurde diese Gesellschaft Komplementärin der neu gegründeten E.L. AG & Co. KG, welche nunmehr Beteiligungen in Form von Kommanditanteilen anbot und auf diese Weise das Anlageangebot der E.L. AG fortführte. Im Dezember 2004 empfahl die Klägerin ihrer Tante eine Beteiligung als Kommanditistin an dieser neu gegründeten Gesellschaft. Diese übernahm daraufhin mit Zeichnungsschein vom 6. Dezember 2004 eine Beteiligung in Höhe von 5.000 € zuzüglich Agio.

Der Beklagte war Vorstand der E.L. AG und in dieser Funktion in den Prospekten beider Gesellschaften genannt und abgebildet. Anfang 2007 wurde sowohl über das Vermögen der E.L. AG als auch über das Vermögen der E.L. AG & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin behauptet, die zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligungen vorliegenden Prospekte seien in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Planzahlen über die voraussichtlichen Platzierungen, falsch gewesen. Bei der Zeichnung ihrer eigenen Beteiligung am 24. November 2003 sei ihr von ihrem Anlageberater ein Prospekt der E.L. AG vom Oktober 2001 vorgelegt worden, dessen Planzahlen im Hinblick auf die geringen tatsächlichen Platzierungserfolge völlig unrealistisch gewesen seien. Auch in dem Prospekt der E.L. AG & Co. KG mit dem Stand 2003/2004, welcher beim Beitritt ihrer Tante am 6. Dezember 2004 vorgelegen habe, sei eine Korrektur der Planzahlen nicht erfolgt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 25.926 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen, Feststellung des diesbezüglichen Annahmeverzuges sowie Zahlung von 1.023,16 € außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht -in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils -der Klage betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht in Höhe von 6.072,40 € nebst entsprechender Feststellung sowie 603,93 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Im Übrigen - nämlich betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht - hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten zwar hinsichtlich der der Regelverjährung unterliegenden Prospekthaftungsansprüche in weiterem Sinne für passivlegitimiert. Es unterstellt auch, dass der Klägerin - entsprechend ihrem Vortrag - zum Zeitpunkt ihres Beitritts als stille Gesellschafterin der E.L. AG am 24. November 2003 der Prospekt mit dem Stand Oktober 2001 vorgelegen habe, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Insbesondere sei zu diesem Zeitpunkt längst klar gewesen, dass die für 2002 geplante Platzierung von 40 Mio. € auch nicht ansatzweise erreicht worden sei. Vielmehr habe mit unstreitig 2.405.500 € im Jahr 2002 nur etwa 6 % des geplanten Platzierungsvolumens erreicht werden können. Schadensersatzansprüche der Klägerin in diesem Zusammenhang seien jedoch verjährt, da die Klägerin hiervon noch im Jahr 2004 Kenntnis entweder erlangt oder zumindest grob fahrlässig nicht erlangt habe. Die Klägerin habe nämlich, bevor ihre Tante am 8. Dezember 2004 eine Beteiligung an der E.L. AG & Co. KG gezeichnet habe, nach ihren eigenen Angaben den zugehörigen Prospekt mit dem Stand 2003/2004 durchgearbeitet und habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, wenn ihr dabei die entsprechenden Ausführungen (S. 20) verborgen geblieben seien und sie diese nicht zum Anlass genommen habe, Ansprüche gegen den Beklagten deswegen geltend zu machen, weil ihr zum Zeitpunkt ihrer eigenen Beteiligung ein Prospekt mit jedenfalls in diesem Punkt nicht mehr aktuellen und von der tatsächlichen Entwicklung überholten Zahlen vorgelegt worden sei.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 199 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden.

1. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Zwar obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, 163, 351, 353 mwN). Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und wesentliche Umstände im Vorbringen der Klägerin, auf welche es seine Beurteilung maßgeblich stützt, unberücksichtigt gelassen.

2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO).

3. In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO Rn. 32; Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, VersR 2008, 74 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, Rn. 17 [...]; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, VersR 2010, 764 Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112 Rn. 12; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24 und vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, NJW 2005, 1784 , 1787 f.). Es liegt zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, die viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO Rn. 33).

4. Nach diesen - hier jedenfalls entsprechend anwendbaren - Grundsätzen durfte das Berufungsgericht allein aufgrund der Angabe der Klägerin, sie habe vor Zeichnung der Beteiligung ihrer Tante an der E.L. AG & Co. KG am 8. Dezember 2004 den diese Anlage beschreibenden Prospekt durchgearbeitet, nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis erlangt, dass der ihr selbst bei der Zeichnung ihrer stillen Beteiligung an der E.L. AG vorliegende Prospekt (Stand Oktober 2001) unrichtig gewesen sei.

a) Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Termin vom 22. April 2009 ihre Angaben betreffend den Prospekt 2003/2004 - worauf die Revision mit Recht hinweist - dahingehend relativiert, sie wisse nicht mehr, ob sie die maßgebliche Seite 20 damals gelesen habe und sie wisse auch nicht, ob ihr aufgefallen sei, dass in diesem Prospekt auch etwas zur E.L. AG stehe.

b) Darüber hinaus würde der Vorwurf der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis voraussetzen, dass der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die Angaben aus dem Prospekt zu ihrer eigenen Beteiligung, den sie immerhin bereits fast ein Jahr vorher gelesen hatte, noch präsent waren. Hierzu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Dagegen spricht insbesondere, dass die Klägerin wohl kaum ihrer Tante die Anlage empfohlen hätte, wenn ihr irgendwelche Unstimmigkeiten aufgefallen wären.

c) Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nach ihrer Aussage den Prospekt 2003/2004 nicht zwecks Kontrolle ihrer eigenen Beteiligung als stille Gesellschafterin der E.L. AG, sondern im Hinblick auf die von ihr gegenüber ihrer Tante erwogene Empfehlung einer Kommanditbeteiligung an der E.L. AG & Co. KG gelesen hat. Die auf Seite 20 dieses Prospekts enthaltenen Angaben zum bislang von der E.L. AG akquirierten Beteiligungskapital erschöpfen sich in der bloßen Benennung des entsprechenden Kapitalbetrages verbunden mit dem Hinweis, die Gesellschaft sei mit diesem Ergebnis nicht zufrieden. Aus der eher verharmlosenden Formulierung ergibt sich jedoch nicht, in welchem Umfang die E.L. AG mit ihrem ursprünglichen Modell hinter den geplanten Platzierungszahlen zurückgeblieben ist. Dies hätte sich der Klägerin allenfalls erschlossen, wenn sie bei der Lektüre des Prospekts der E.L. AG & Co. KG Ende 2004 den früheren Prospekt (Stand Oktober 2001) zu ihrer eigenen Anlage im Jahr 2003 herangezogen und die entsprechenden Angaben miteinander verglichen hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nach der vorgenannten Rechtsprechung traf die Klägerin auch keine entsprechende Obliegenheit, zwecks Meidung des Vorwurfes einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den ihr selbst bei Zeichnung ihrer eigenen Anlage vorgelegten Prospekt durch eine erneute Lektüre zu kontrollieren, zumal die beschönigende Formulierung, man sei mit dem Platzierungsergebnis selbst nicht zufrieden, geeignet war, sie hiervon abzuhalten.

d) Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der eigenen Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Demgegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der eigenen Anlageentscheidung - hier fast ein Jahr später im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Folgeprojekt durch eine andere Person - kontrollieren zu können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 17).

5. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es vielmehr nicht ausgeschlossen, dass über den zugesprochenen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht hinaus auch ein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin gegeben ist. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. September 2011

Vorinstanz: LG München I, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 19728/08
Vorinstanz: OLG München, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5153/09
Fundstellen
MDR 2011, 1349
NJW 2011, 3573
VersR 2011, 1575
WM 2011, 2128
ZIP 2011, 2361