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BGH - Entscheidung vom 18.01.2011

4 StR 676/10

Normen:
§ 406 Abs. 1 Satz 3, 6, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 404 Abs. 2
StPO § 406 Abs. 1 S. 3, 6
BGB § 286 Abs. 1 S. 2
BGB § 288 Abs. 1 S. 2
BGB § 291

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 4 StR 676/10

DRsp Nr. 2011/2052

Verzinsungspflicht bei Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit

Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Verletzte nicht verlangen, wenn er im Hauptverhandlungstermin lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, an den Adhäsionskläger Tobias B. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2009 zu zahlen; hinsichtlich der Zinsforderung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 404 Abs. 2 ; StPO § 406 Abs. 1 S. 3, 6; BGB § 286 Abs. 1 S. 2; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen sowie ferner "festgestellt, dass der Angeklagte ... dem Geschädigten Tobias B. ... ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2009 zu zahlen" hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht hätte dem Adhäsionskläger keine Zinsen zuerkennen dürfen. Wie der Generalbundesanwalt - insoweit zutreffend - in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, stehen dem Verletzten Zinsen nicht ab dem 20. September 2009, dem Tag nach der Tat, zu, weil es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Entgegen seiner Auffassung können dem Verletzten allerdings auch keine Zinsen ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags (§ 404 Abs. 2 StPO ) zuerkannt werden. Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Verletzte hier nicht verlangen, weil er im Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 2010 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Die Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit löst keine Verzinsungspflicht nach § 291 BGB aus (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 51/83, NJW 1985, 1074, 1075; Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378 , 383). Auch scheidet eine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus, da eine Mahnung nicht festgestellt ist und eine solche nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich ist; denn diese Vorschrift setzt -nicht anders als § 291 BGB -eine "Klage auf die Leistung" voraus (vgl. RG JW 1927, 521).

Der Senat hat daher in Bezug auf die Verzinsungspflicht ausgesprochen, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 22.07.2010