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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

4 StR 69/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 69/11

DRsp Nr. 2011/5891

Verwerfung eines Urteils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird der Urteilstenor aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 8. Februar 2011 dargelegten Gründen dahin geändert, dass der nochmals angeordnete Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.900 Euro entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zudem: Die Anrechnung der vom Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe erbrachten Teilleistungen erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB im Vollstreckungsverfahren (vgl. Rissing-van Saan in LK- StGB , 12. Aufl., § 55 Rn. 26; Fischer, StGB , 58. Aufl., § 55 Rn. 39, § 51 Rn. 12 f.).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau - 30.11.2010,