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BGH - Entscheidung vom 30.08.2011

2 StR 81/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 2 StR 81/11

DRsp Nr. 2011/16415

Verwerfung einer Revision

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten S. und Q. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes verurteilt sind; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 13.12.2010