BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 StR 169/11
DRsp Nr. 2011/12735
Verwerfung einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch stellt der Senat fest, dass das Strafverfahren um sechs Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 13.01.2011
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