BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 87/11
DRsp Nr. 2011/7232
Verwerfung einer Revision
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) - auch gemäß § 357 StPO hinsichtlich des Nichtrevidenten C. - dass der Angeklagte im Übrigen (Fall I 4 der Anklageschrift) freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 13.09.2010
© copyright - Deubner Verlag, Köln