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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

5 StR 68/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 68/11

DRsp Nr. 2011/6761

Verwerfung einer Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist hinsichtlich der Bestellung von Pflichtverteidigern auf die in BGHSt 48, 170 (Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02) aufgezeigten Grenzen hin.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 21.10.2010