BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 55/11
DRsp Nr. 2011/5882
Verwerfung einer Revision
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.10.2010
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