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BGH - Entscheidung vom 11.01.2011

1 StR 145/10

Normen:
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 StR 145/10

DRsp Nr. 2011/2038

Verwerfung einer Revision wegen vermeintlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört wurde, noch hat es bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 5 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 10. Dezember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Senat ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit ausdrücklich auf die Beanstandungen der Revision eingegangen, als ihm die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. April 2010 ergänzungsbedürftig erschienen. Das betraf - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 - nicht die Rüge der unzulässigen Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ) am 24. Juni 2009. Sie bedurfte schon wegen der vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzulässigkeit der Rüge keiner Erörterung. Zu Recht hat er auf den unzureichenden Vortrag in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO ) verwiesen. Bereits die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Gegenerklärung aufgezeigt, dass - dies hatte die Revision unterlassen mitzuteilen - mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 23. Juni 2009, die den beiden Verteidigerinnen am Vormittag des 23. Juni 2009 zugestellt wurde, der Termin am 24. Juni 2009 für den Angeklagten G. aufgehoben wurde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten. Überdies können die in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 vorgetragenen verfahrenstechnischen Vorgänge und Verfügungen auch außerhalb einer Hauptverhandlung getroffen werden. Eine Sachverhandlung i.S.v. § 230 Abs.1 StPO gegen den Angeklagten G. am 24. Juni 2009 vermögen sie nicht zu belegen. Die Beweiskraft des Protokolls wird hierdurch nicht erschüttert, ausweislich dessen - entsprechend der von der Revision nicht mitgeteilten Terminsverfügung - nur gegen die Mitangeklagten S. und W. verhandelt wurde. Die Rüge wäre daher - im Falle ihrer Zulässigkeit - auch unbegründet.