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BGH - Entscheidung vom 17.05.2011

1 StR 208/11

Normen:
StPO § 148 Abs. 1
StPO § 266 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
NStZ 2011, 592
StV 2011, 744

BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 208/11

DRsp Nr. 2011/11403

Verwerfung einer Revision wegen nicht nachgewiesener Verhinderung der Verteidigung durch Ablehnung von unüberwachten Telefonaten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 148 Abs. 1 ; StPO § 266 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanz: LG München I, vom 29.11.2010
Fundstellen
NStZ 2011, 592
StV 2011, 744