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BGH - Entscheidung vom 21.07.2011

5 StR 239/11; (alt: 5 StR 104/10)

Normen:
StGB § 66
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 5 StR 239/11; (alt: 5 StR 104/10)

DRsp Nr. 2011/13068

Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) liegen im Blick auf die Vielzahl der ungeachtet der Führungsaufsicht wiederum begangenen gleichartigen massiven Taten die erhöhten Anforderungen für die Maßregelanordnung nach § 66 StGB offensichtlich vor. Es werden indes alsbald schon während des Strafvollzugs möglichst wirksame Therapiebemühungen zu entfalten sein.

Normenkette:

StGB § 66 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.01.2011