BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 70/11
DRsp Nr. 2011/5883
Verwerfung einer Revision mangels durchgreifender Zweifel am eingestandenen Tatmotiv
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2010
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