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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

5 StR 70/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 70/11

DRsp Nr. 2011/5883

Verwerfung einer Revision mangels durchgreifender Zweifel am eingestandenen Tatmotiv

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2010