Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.12.2011

3 StR 399/11

Normen:
StGB § 244 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 3 StR 399/11

DRsp Nr. 2012/2091

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die ihn betreffende Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. November 2009 (251 Ds 211 Js 14335/09 - 95/09) in das angefochtene Urteil einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 3 StR 319/05, NStZ-RR 2006, 12 ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 244 Abs. 3 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 06.07.2011