BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 588/10
DRsp Nr. 2011/2779
Verwerfung einer Revision mangels Ergänzungsverpflichtung des Tenors eines angegriffenen Urteils entgegen eines Antrags des Generalbundesanwalts zu einem Teilfreispruch
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 23.06.2010
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