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BGH - Entscheidung vom 31.03.2011

1 StR 123/11

Normen:
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 123/11

DRsp Nr. 2011/6727

Verwerfung einer Revision mangels Begründung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung angebracht ist (§ 345 Abs. 1 , § 349 Abs. 1 StPO ). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 28.10.2010