BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 123/11
DRsp Nr. 2011/6727
Verwerfung einer Revision mangels Begründung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung angebracht ist (§ 345 Abs. 1 , § 349 Abs. 1 StPO ). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 28.10.2010
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