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BGH - Entscheidung vom 27.01.2011

2 StR 627/10

BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 StR 627/10

DRsp Nr. 2011/3514

Verwerfung einer Revision mangels Begründetheit

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. August 2010 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten T. dahin klargestellt und ergänzt, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Artern vom 29. Oktober 2003 - 704 Js 14319/02 - 1 Ls jug. - und vom 15. März 2004 - 704 Js 15442/03 - 1 Ls jug. - zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Artern vom 15. März 2004 bereits dessen Urteil vom 29. Oktober 2003 einbezogen worden war. Auch diese frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 05.08.2010