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BGH - Entscheidung vom 16.08.2011

3 StR 261/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 3 StR 261/11

DRsp Nr. 2011/15215

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, dass das Tatopfer auch nicht mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete.

Die Abfassung der Urteilsgründe (sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagengen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren; Darstellung der Sachverständigengutachten mit vielen Wiederholungen und überflüssigen theoretischen Ausführungen) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind, sowie die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Es ist insbesondere regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen und die Sachverständigengutachten in allen Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51 ).

Vorinstanz: LG Aurich, vom 24.03.2011