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BGH - Entscheidung vom 17.08.2011

5 StR 294/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 5 StR 294/11

DRsp Nr. 2011/15746

Verwerfung einer Revision als unzulässig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 08.02.2011