BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 5 StR 294/11
DRsp Nr. 2011/15746
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 08.02.2011
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