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BGH - Entscheidung vom 18.05.2011

2 StR 651/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 2 StR 651/10

DRsp Nr. 2011/11406

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 48 der Urteilsgründe auf einen Monat festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in 40 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat zur Besetzungsrüge:

Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht an; dieser war aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.

2.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat lediglich zum Strafausspruch im Fall II. 48 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Fall hat die Strafkammer sich im Hinblick darauf, dass der Diebstahl nur versucht war, veranlasst gesehen, die Strafe dem gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen. Gleichwohl hat sie auch für diesen Fall ohne weitere Begründung ebenso wie für die neun vollendeten Diebstähle eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt, weshalb von einem Fassungsversehen auszugehen ist. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat fest und schließt angesichts von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelfreiheitsstrafen eine Auswirkung auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe aus.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 09.07.2010