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BGH - Entscheidung vom 28.09.2011

5 StR 384/11

Normen:
Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56
StGB § 56 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 5 StR 384/11

DRsp Nr. 2011/17868

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 14.06.2011