BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 5 StR 384/11
DRsp Nr. 2011/17868
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 14.06.2011
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