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BGH - Entscheidung vom 27.07.2011

4 StR 306/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 4 StR 306/11

DRsp Nr. 2011/14671

Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund fehlenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat zu Recht die im Urteil vom 1. Dezember 2009 verhängte, dort zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen. Sie hat dabei - die Richtigkeit und Vollständigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - ebenfalls zu Recht keine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen des Angeklagten zur Erfüllung von Weisungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB getroffen. Denn nach dem Revisionsvorbringen war die in der einbezogenen Sache gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2010, also etwa vier Monate vor dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil, widerrufen und dabei bestimmt worden, dass die vom Angeklagten erbrachte Teilleistung auf die ihm in dem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbuße mit zwei Monaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Einer eigenen Entscheidung der Strafkammer über die Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Leistungen bedurfte es daher nicht; die Anrechnungsbestimmung in dem Beschluss vom 27. Oktober 2010 ist nach § 51 Abs. 2 StGB vielmehr bei der Vollstreckung der im vorliegenden Verfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 23.02.2011