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BGH - Entscheidung vom 12.01.2011

IX ZB 269/10

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 269/10

DRsp Nr. 2011/1787

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde infolge fehlender Einlegung durch einen beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalt

Eine Rechtsbeschwerde, die nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, ist unzulässig.

Die mit Schreiben des Beklagten an das Landgericht Osnabrück vom 23. Oktober 2010 eingelegte Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Auch im Übrigen entspricht die Rechtsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ). Vorliegend nennt die Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2010 lediglich das Aktenzeichen des maßgeblichen Rechtsstreits, lässt jedoch nicht erkennen, welche der dort ergangenen Entscheidungen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden soll. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil dieses Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ). Eine Entscheidung, gegen welche nach der Regelung des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, ist weder aus dem Schriftsatz des Beklagten noch sonst ersichtlich.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 283/09