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BGH - Entscheidung vom 17.08.2011

VIII ZB 57/10

Normen:
ZPO § 412

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 57/10

DRsp Nr. 2011/15760

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2010 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis zu 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 412 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat es in dem von der Antragstellerin angestrengten selbständigen Beweisverfahren nach eingehender Auseinandersetzung mit den von ihr gegen das mehrfach ergänzte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhobenen Einwänden abgelehnt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2010 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat daher die gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gerichtete sofortige Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen.

Dies hat allerdings auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vom Beschwerdegericht in Unkenntnis der bereits entschiedenen Vorlagefrage zugelassenen Rechtsbeschwerde. Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht für die Rechtsbeschwerde, wenn - wie hier - schon kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt werden konnte (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 3).

Vorinstanz: AG Lingen, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 H 18/09
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 436/10