Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

IX ZB 109/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 109/10

DRsp Nr. 2011/13260

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.172,89 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung besteht nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass jedenfalls gegenüber dem die Vergütung beantragenden Insolvenzverwalter, dem der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung zudem zusätzlich zugestellt wird, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Bewirkung der Bekanntmachung des Beschlusses im Internet nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO beginnt (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768 , 769; vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/09, Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Traunstein, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 303/02
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1149/10