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BGH - Entscheidung vom 12.08.2011

IX ZB 202/11

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
InsO § 73 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen IX ZB 202/11

DRsp Nr. 2011/15257

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig wegen Unterzeichnung durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; InsO § 73 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4 , 6 , 7 , 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO . Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.

Vorinstanz: AG Essen, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 160 IN 107/09
Vorinstanz: LG Essen, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 717/10