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BGH - Entscheidung vom 20.07.2011

V ZB 93/11

BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 93/11

DRsp Nr. 2011/13003

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. März 2011 wird Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde ist für die Behörde nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, FGPrax 2010, 98 ). Daran fehlt es hier.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 383 XIV 536/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 293/10