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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

AnwZ (B) 74/07

Normen:
ZPO § 321

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen AnwZ (B) 74/07

DRsp Nr. 2011/9722

Verwerfung des Antrags auf Ergänzung der Begründung des Senatsbeschlusses als unzulässig i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Antrag des Antragstellers vom 29. März 2011 auf Änderung der Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen. Sein Antrag vom 11. April 2011 auf Ergänzung der Begründung des Senatsbeschlusses wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten zurückgewiesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Senatsbeschluss um Ausführungen dazu zu ergänzen, auf Grund welcher Fakten angenommen worden sei, er sei unfähig den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.

Außerdem beantragt er,

die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss dahin zu ändern, dass er die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. N. nicht zu ersetzen habe.

II.

1.

Der Antrag auf Ergänzung der Begründung des Senatsbeschlusses ist nicht statthaft. Der Senatsbeschluss ist (nach der Zurückweisung der Anhörungsrügen des Antragstellers gegen diesen Beschluss und gegen die Zurückweisung seiner Gegenvorstellung) endgültig. Seine Ergänzung kommt in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO nur in Betracht, wenn der Senat über Anträge der Beteiligten und über die Kosten nicht entschieden hätte. Daran fehlt es. Der Antragsteller strebt keine Ergänzung der Sachentscheidung des Senats, sondern nur eine Anreicherung der Begründung an, die der Senat für seine Entscheidung gegeben hat. Das ist nicht Zweck einer Beschlussergänzung analog § 321 ZPO und auch sonst in dem maßgeblichen Verfahrensrecht nicht vorgesehen.

2.

a)

Der Antrag, die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss zu ändern, ist als Antrag auf Nichterhebung der Kosten für das Gutachten von Professor Dr. N. nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 200 BRAO a.F. und § 16 Abs. 2 Satz 1 KostO statthaft. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass über Erinnerungen gegen den Kostenansatz auch durch den Bundesgerichtshof nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 203 BRAO a.F. allein der Anwaltsgerichtshof zu entscheiden hätte (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1987 - AnwZ (B) 55/86, BRAK-Mitt. 1987, 209). Denn es geht dem Antragsteller nicht um die Berechnung der Kosten für dieses Gutachten, sondern um deren Ansatzfähigkeit.

b)

Der Antrag ist aber unbegründet, weil weder die Einholung des Gutachtens noch die Festsetzung der Sachverständigenvergütung für das Gutachten eine unrichtige Sachbehandlung darstellen. Das Gutachten hatte der Senat von Amts wegen einzuholen, weil das von dem Antragsteller selbst vorgelegte Erstgutachten dieses Sachverständigen zwar wesentlichen Tatsachenstoff nicht verwertet hatte, ohne dass dies dem Antragsteller anzulasten war, aber nach entsprechender Ergänzung die Position des Antragstellers unterstützen konnte. Dass das Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen den Senat letztlich nicht überzeugt hat, ändert an dessen Anspruch auf Sachverständigenvergütung nichts, die deshalb auch festzusetzen war.

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 34/04