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BGH - Entscheidung vom 03.08.2011

2 StR 309/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 2 StR 309/11

DRsp Nr. 2011/21968

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mangels Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil der Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2011 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 31.03.2011