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BGH - Entscheidung vom 10.05.2011

3 StR 76/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 3 StR 76/11

DRsp Nr. 2011/9697

Verwerfung der Revisionen

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D., W. M., F. M., H. M. und A. M. wird

a) die Verfolgung der Taten dieser Angeklagten auf den jeweiligen Strafausspruch und die Feststellung beschränkt, dass von der Anordnung des Verfalls von 1.725 € gegen den Angeklagten D. und von 9.400 € gegen den Angeklagten F. M. abgesehen wird;

b) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Juli 2010, soweit es die unter Ziffer 1. genannten Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Ausspruch über das Absehen von der Anordnung von Wertersatzverfall und den Geldbetrag, der dem Wert des jeweils Erlangten entspricht (§ 111i Abs. 2 StPO , § 73a StGB ), entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten K. M. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen,

da dessen Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 21.07.2010