BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 2 StR 650/10
DRsp Nr. 2011/4290
Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 01.07.2010
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