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BGH - Entscheidung vom 12.01.2011

2 StR 583/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 2 StR 583/10

DRsp Nr. 2011/1431

Verwerfung der Revision mangels eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 17.05.2010