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BGH - Entscheidung vom 02.08.2011

3 StR 237/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 3 StR 237/11

DRsp Nr. 2011/15195

Verwerfung der Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin I. dazu, ihr Ehemann habe "keine Ängste vor dem Angeklagten" gehabt und insbesondere seine Drohungen nicht ernst genommen, richtig mangels bestimmter Behauptung einer konkreten (äußeren) Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände und Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen -hier auf das innere Erleben des Ehemanns der Zeugin -hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251 , 253). Das gilt auch für die im Antrag geschilderte Motivation des Ehemanns, er habe die "wahre Geschichte" nicht mitteilen wollen, weil er dem Angeklagten versprochen habe, ihn zu schonen. Auf die weiteren Erwägungen des Generalbundesanwalts zur Konnexität von Beweistatsache und Beweismittel kommt es nicht an.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 21.02.2011