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BGH - Entscheidung vom 17.05.2011

1 StR 216/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 216/11

DRsp Nr. 2011/11404

Verwerfung der Revision des Angeklagten mangels nachteiliger Rechtsfehler bei fehlerhafter Subsumtion auch bei Bezugnahme auf BGH NStZ-RR 2009, 278

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 17.12.2010