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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

1 StR 180/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 180/11

DRsp Nr. 2011/9204

Verwerfung der Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unvollständigkeit des letzten Satzes auf UA S. 16 gefährdet im vorliegenden konkreten Einzelfall den Bestand des Urteils nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: