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BGH - Entscheidung vom 07.06.2011

4 StR 212/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 212/11

DRsp Nr. 2011/11396

Verwerfung der Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 04.11.2010