BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 212/11
DRsp Nr. 2011/11396
Verwerfung der Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Halle, vom 04.11.2010
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