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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

5 StR 119/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 119/11

DRsp Nr. 2011/9210

Verwerfung der Revision als unbegründet

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 02.12.2010