BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 119/11
DRsp Nr. 2011/9210
Verwerfung der Revision als unbegründet
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 02.12.2010
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