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BGH - Entscheidung vom 16.03.2011

2 StR 43/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 2 StR 43/11

DRsp Nr. 2011/5312

Verwerfung der Revision als unbegründet bei fehlendem Rechtsfehler

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 25. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Limburg, vom 25.10.2010