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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

5 StR 135/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 135/11

DRsp Nr. 2011/10293

Verwerfung der Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 - 411 Ds 108/09 - einbezogen ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.10.2010