BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 687/10
DRsp Nr. 2011/11405
Verweisung einer Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 24. August 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Fulda, vom 24.08.2010
© copyright - Deubner Verlag, Köln