BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen V ZR 183/10
DRsp Nr. 2011/12161
Verpflichtung der Prozessparteien zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel
Vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Urteil vom 3. März 2011 (I-28 U 85/09) begründete Zweifel ergeben, ob er in dem hier zu entscheidenden Verfahren eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Sollte sich der Beklagte auf diese Weise möglichen Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin entziehen wollen, könnte dies die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Folge haben.
Dem Beklagten wird daher aufgegeben, binnen zwei Wochen seinen derzeitigen Wohnsitz anzugeben und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/07
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 400/09
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