BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen III ZR 220/10
Verpflichtung der Gerichte zur ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 540 ).