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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

III ZR 220/10

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen III ZR 220/10

DRsp Nr. 2011/8961

Verpflichtung der Gerichte zur ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 540 ).

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 900/08
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 26/10