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BGH - Entscheidung vom 07.07.2011

IX ZB 61/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
InsVV § 3
InsO § 23 Abs. 3
InsO § 32 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 61/08

DRsp Nr. 2011/13123

Verneinung oder zu geringe Gewichtung einzelner Zuschlagsgründe für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Grund für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Januar 2008 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 41.081,72 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsVV § 3 ; InsO § 23 Abs. 3 ; InsO § 32 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde legt keinen Grund dar, aus dem sich ihre Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht einzelne Zuschlagsgründe für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verneint oder zu gering gewichtet habe. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass das Beschwerdegericht keine erhebliche Befassung mit dem im Eigentum des Schuldners stehenden, wertausschöpfend belasteten Betriebsgrundstück angenommen hat.

Für die Erhöhung des Regelsatzes der Vergütung nach § 3 InsVV ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände entscheidend, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 10; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08, [...] Rn. 5). Die angefochtene Vergütungsfestsetzung ist von solchen Überschneidungen einzelner Zuschlagsgründe gekennzeichnet.

Innerhalb eines Gesamtzuschlags zum Regelsatz von 65 v. H. hat der weitere Beteiligte zu 1 für die Fortführung von zwei Betriebsstätten einen Einzelzuschlag von zusammen 25 v.H. und für die entfalteten besonderen Sanierungsbemühungen einen weiteren Einzelzuschlag von ebenfalls 25 v.H. zugebilligt erhalten. Die Vergleichsberechnung zur Betriebsfortführung im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) InsVV , die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geboten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436 Rn. 19; vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5 mwN), ist unterblieben, ohne dass dies als Rechtssatzabweichung gerügt worden wäre. Allerdings liegt hier statt einer Beschwer ein ungerechtfertigter Vorteil des weiteren Beteiligten zu 1 näher.

Um die Betriebsfortführung zu sichern, bedurfte es bei dem im Eigentum des Schuldners stehenden Betriebsgrundstück der Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, die der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß § 23 Abs. 3 , § 32 Abs. 2 Satz 2 InsO erwirkt hat. Um die Betriebsfortführung überhaupt zu ermöglichen, bedurfte es auch der Instandsetzung des eigenen Geschäftslokals, die der vorläufige Insolvenzverwalter mit Hilfe eines Assistenzunternehmens durchgeführt hat. Teil der vergütungserhöhenden Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren schließlich seine Bestrebungen, einen Verkauf des Betriebsgrundstücks schon während des Eröffnungsverfahrens anzubahnen. Damit erstrecken sich die vom Beschwerdegericht angenommenen Zuschlagsgründe auch auf die weiter vergütungserhöhend geltend gemachten Umstände, welche die Rechtsbeschwerde anführt. Sie hätte unter diesen Umständen eine Sachprüfung nur erreichen können, wenn sie eine Abweichung des Beschwerdegerichts von den anerkannten Maßstäben der auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung (Einheitlichkeitssicherung) oder eine noch nicht geklärte (grundsätzliche) Maßstabsfrage der Gesamtschau von Überschneidungsfällen bei Berührung mehrerer Zuschlagsgründe durch die vergütete Verwaltertätigkeit hätte darlegen können. Das ist nicht ersichtlich. Auch die Möglichkeit einer Verschiebung der Vergütungsmaßstäbe durch Rechtsfortbildung des Beschwerdegerichts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. November 2008, aaO Rn. 8 mwN) macht die Rechtsmittelbegründung nicht geltend und scheidet als Zulässigkeitsgrund hier aus.

In dem vom Beschwerdegericht gebilligten Einzelzuschlag für Sanierungsbemühungen des weiteren Beteiligten zu 1 kann auch eine überdurchschnittlich aufwändige Tätigkeit der Feststellung der am Betriebsgrundstück des Schuldners mittelbar dinglich gesicherten Kreditgläubiger abgegolten sein. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt keinen entscheidungserheblichen, möglicherweise unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Sachvortrag aufgezeigt. Warum sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermittlung der Absonderungsberechtigten schwierig gestaltet haben soll, ist nicht deutlich. Zur Lastenfreimachung des Grundstücks genügte die Ablösung der Grundpfandrechte. Insoweit konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter weiter an die D. Bank AG halten, wenn sie als Sicherungstreuhänderin ihrer Zessionare Grundschuldgläubigerin geblieben war. Warum nicht auch mit dieser Bank eine etwaige Verwertungsvereinbarung geschlossen werden konnte, bleibt nach der Begründung der Rechtsbeschwerde offen. Der Zuschlagsgrund ist damit für die erhobene Verfahrensgrundrechtsrüge des Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend ausgeführt.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG München, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IN 1449/05
Vorinstanz: LG München I, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9262/07