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BGH - Entscheidung vom 09.02.2011

IV ZR 252/08

BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen IV ZR 252/08

DRsp Nr. 2011/3456

Verlustigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der Rücknahme eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

Die Beklagte wird, nachdem sie den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 24. November 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beklagte trägt die durch den Einspruch entstandenen Kosten (§§ 565 , 516 Abs. 3 , 346 ZPO ).

Streitwert: bis 30.000 €

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1212/06
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 51/07