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BGH - Entscheidung vom 01.08.2011

II ZB 13/11

BGH, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen II ZB 13/11

DRsp Nr. 2011/14822

Verlust eines Rechtsmittels durch Zurücknahme einer Beschwerde

Tenor

Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. Mai 2011 ergangenen Beschluss der 44. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 ihre Rechtsbeschwerde in dem Verfahren die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. M. betreffend zurückgenommen. Soweit sie eine sachliche Überprüfung der Zurückweisung ihres Antrags auf Eintragung einer Zweigniederlassung begehrt, ist das Rechtsbeschwerdegericht hierzu nicht berufen. Bisher wurde über ihre Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Aachen noch nicht entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO .

Vorinstanz: AG Aachen, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 73 AR 1074/10
Vorinstanz: LG Aachen, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1/11