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BGH - Entscheidung vom 12.07.2011

X ZR 28/11

Normen:
PatG § 110 Abs. 8
ZPO § 516 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen X ZR 28/11

DRsp Nr. 2011/12679

Verlust des Rechtsmittels im Falle der Zurücknahme der Berufung gegen das Bundespatentgericht

Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Berufung werden ihr auferlegt (§ 110 Abs. 8 PatG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO ).

Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf

937.500 €

festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, juris - Nichtigkeitsstreitwert).

Normenkette:

PatG § 110 Abs. 8 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Vorinstanz: BPatG, vom 01.12.2010