BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen X ZR 28/11
DRsp Nr. 2011/12679
Verlust des Rechtsmittels im Falle der Zurücknahme der Berufung gegen das Bundespatentgericht
Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Berufung werden ihr auferlegt (§ 110 Abs. 8 PatG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO ).
Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf
937.500 €
festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, juris - Nichtigkeitsstreitwert).
Vorinstanz: BPatG, vom 01.12.2010
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