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BGH - Entscheidung vom 21.07.2011

IX ZB 166/11

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 166/11

DRsp Nr. 2011/14531

Verfassungsmäßigkeit des § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO im Hinblick auf die Berufsfreiheit

§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (BVerfGE 106, 216 , 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70 , 72 ff). Aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. BVerfGE 107, 395 , 411 f) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ), während in den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden können (§ 74 Abs. 4 GWB , § 24 Abs. 4 VSchDG).

Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Aurich, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 377/07
Vorinstanz: LG Aurich, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 386/10