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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

VI ZR 112/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
SGB VII § 104
SGB VII § 105
SGB VII § 110

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen VI ZR 112/10

DRsp Nr. 2011/9695

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelungen der §§ 104 , 105 SGB VII und § 110 SGB VII

Die Anhörungsrüge vom 8. April 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB VII § 104 ; SGB VII § 105 ; SGB VII § 110 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Der Senat hat sich zu den Unterschieden im Verschuldenserfordernis in den §§ 104 , 105 SGB VII und in § 110 SGB VII in mehreren Urteilen geäußert (Senat, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 1 , 18 f.; Urteile vom 25. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 31 ff. und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985 Rn. 11 ff.). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelungen vermag auch der vorliegende Fall nicht zu begründen.

Das Berufungsurteil beruht auch weder auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör noch auf einem Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 lediglich grob fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe, indem er den Kläger trotz seines Körpergewichts von 110 kg Arbeiten auf dem Dach verrichten ließ, ist noch vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade der Umstand, dass der Beklagte zu 1 auf einer Vielzahl von Baustellen zusammen mit dem Kläger Dacharbeiten durchgeführt hat, ohne dass es zu einem Unfall gekommen wäre, spricht dafür, dass aufgrund der Üblichkeit des Arbeitseinsatzes des Klägers die damit verbundene Gefahr vom Beklagten zu 1 nicht erkannt worden ist.

Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen Verletzung einer vertraglichen oder einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht verneint. Nachdem die Beklagte zu 2 die primäre Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 1 übertragen hatte, war sie für die Absicherung der Baustelle nicht mehr unmittelbar verantwortlich. Anhaltspunkte dafür, dass offensichtliche Sicherheitsmängel auf der Baustelle der Beklagten zu 2 Anlass für ein Eingreifen geben mussten, sind nicht festgestellt. Der Schluss der Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Beklagte zu 2 aufgrund der - im Übrigen bestrittenen - Herabsenkung des Lattenpreises davon hätte ausgehen müssen, dass der Beklagte zu 1 minderwertiges Material verwenden würde, ist schon fern liegend. Dass die Beklagte zu 2 im Weiteren daraus auf eine Gefährdung der Arbeitssicherheit schließen musste, überspannt jedenfalls die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Generalunternehmers bei der Beauftragung eines Subunternehmers.

In nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht auch die Haftung der Beklagten zu 3 verneint. Selbst wenn der Beklagten zu 3 die eigene Pflicht zur Bestellung eines Sicherungskoordinators nach den §§ 3 ff. Baustellenverordnung als öffentlicher Auftraggeber bekannt gewesen sein müsste, wäre nach den Umständen des Streitfalls ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung einer solchen Pflicht und dem Unfall des Klägers nicht gegeben. Die Frage, inwieweit die entsprechenden Vorschriften der Baustellenverordnung Unfallschutzvorschriften zu Gunsten des einzelnen Arbeitnehmers darstellen, wirft der Streitfall mithin nicht in entscheidungserheblicher Weise auf.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 52/08
Vorinstanz: LG Halle, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 532/06