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BGH - Entscheidung vom 12.04.2011

II ZR 187/10

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen II ZR 187/10

DRsp Nr. 2011/10322

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterliegen des Wertes der Beschwer der Revision unter 20000 EUR

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 2010 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis zu 3.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Die Beklagten haben eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Die Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des Kontoeröffnungsantrags verurteilt worden sind. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerde auf den Wert dieser Beschwer und nicht auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Eröffnung eines Kontos für die GbR an, zu dem sich die Nichtzulassungsbeschwerde allein äußert. Zu dem wirtschaftlichen Wert (§ 3 ZPO ) der für die Beklagten mit ihrer Mitwirkung an der Kontoeröffnung verbundenen Belastung fehlen hingegen jegliche Darlegungen und damit die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZR 75/10, [...] Rn. 3 m.w.N.) Glaubhaftmachung. Dazu hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagten sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts für sämtliche sechs Klageanträge auf insgesamt 17.750 € einverstanden erklärt haben, wovon lediglich ein Betrag von ca. 3.000 € auf die ihnen gegenüber ausgesprochene Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 entfällt.

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1388/09
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 73/10